Was ist eigentlich die gesetzliche Zuzahlung?

Oft werden wir von Kunden gefragt, was es eigentlich mit der gesetzlichen Zuzahlung auf sich hat? Wie diese zustande kommt und wer überhaupt einen Nutzen davon hat? Nachfolgend erklären wir Ihnen was die gesetzliche Zuzahlung bedeutet.


Jeder gesetzlich Versicherte muß beim Kauf eines Hilfsmittels eine gesetzliche Zuzahlung leisten – außer er oder sie kann eine Zuzahlungsbefreiung vorweisen.

Die Versorgung mit Hilfsmitteln** ist gesetzlich geregelt und festgehalten unter § 33 im SGB V. Dort ist auch die gesetzliche Regelung der Zuzahlung zu finden. Ein Versicherter hat sich, sofern er nicht das 18. Lebensjahr vollendet oder aus anderen Gründen eine Zuzahlungsbefreiung von seiner Krankenkasse erhalten hat, mit 10 % am Hilfsmittel-Vertragspreis der Krankenkasse zu beteiligen. Die Beteiligung pro Hilsmittel darf jedoch nicht weniger als 5 € und nicht höher als 10 € ausfallen.


Hier ein Rechenbeispiel zur gesetzlichen Zuzahlung

Ein Versicherter, welcher nicht von der gesetzlichen Zuzahlung befreit ist, wird in einer unserer alphamed Sanitäshaus Filialen mit Bettungseinlagen versorgt. Der Vertragspreis* der gesetzlichen Krankenkasse für dieses Hilfsmittel beträgt 91,58 €*.

10 % von 91,58 €* sind 9,16 €.

Der Versicherte hat sich folglich mit 9,16 € an der Versorgung zu beteiligen. Die Kasse zahlt den restlichen Betrag von 82,42 €.

Das Sanitätshaus hat hiervon weder einen Vor- oder Nachteil. Der zu zahlende Betrag wird lediglich durch zwei Parteien beglichen.

(*Bitte beachten Sie, daß es sich im oben erwähnten Beispiel, um einen fiktiven Betrag handelt. Die preislichen Vereinbarungen mit den Krankenkassen variieren je nach Modell.)


Privatversicherte Kunden zahlen keine gesetzliche Zuzahlung, sie haben ihre Zahlungsmodalitäten individuell mit ihrer privaten Krankenversicherung geregelt.



** Ein Hilfsmittel muss mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind.